Kriegsartikel

Aus HMS Blackwater Wiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die aktuellen Kriegsartikel – das Gesetz, unter welchem Kriegsgerichte der Marine abgehalten wurden - wurden vom Parlament im Jahr 1749 verabschiedet.

Die Kriegsartikel wurden zumindest einmal im Monat (normalerweise bei Messen am Sonntag) öffentlich verlesen. Zusätzlich verlesen wurden sie beim Stapellauf eines neuen Schiffes und wenn ein Übeltäter an Bord einer Strafe unter den Kriegsartikeln durch den Kapitän zugeführt wurde.

Im 18. Jahrhundert war das Auspeitschen die häufigste Strafe. Wenn eine Straftat so ernst war, dass sie eine härtere Bestrafung verdiente als jene, die ein Kapitän austeilen konnte, so musste die Admiralität verständigt werden. Diese konnte ein härteres Urteil aussprechen, welches auf dem Schiff nach seiner Verlesung exekutiert wurde.

Die Kriegsartikel waren die „Bibel“ für das Verhalten der Mannschaft auf einem Schiff der Royal Navy, und stellten das geltende Recht dar.

Die Artikel wurden ursprünglich 1650 aufgestellt und 1749 reformiert.

Das in den Artikeln mehrmals erwähnte Kriegsgericht bestand im Fall von Offizieren aus einem ad hoc einberufenen Gremium aus Kapitänen und Admirälen; im Fall eines Matrosen war der Kapitän des Schiffsder Richter.

Inhaltsverzeichnis

Erster Artikel (Predigten und Gottesverehrung)

Alle Kommandanten, Kapitäne und Offiziere auf einem Schiff seiner Majestät, oder ihm angehörig, müssen auf ihren Schiffen die öffentliche Verehrung Gottes im Einklang mit der Liturgie der anglikanischen Kirche, so wie das Recht sie vorsieht, sicher stellen, und dazu sehen, dass sie ruhig, ordnungsgemäß und fromm erfolgen. Fürderhin müssen sie dazu sehen, dass die Gebete und Predigten durch die Kapläne auf den Schiffen sorgsam abgehalten werden, und dass der Tag des Herrn, wie im Gesetz festgelegt, ordnungsgemäß eingehalten wird.

Zweiter Artikel (Aktionen wider Gottes Ehre)

Alle Offiziere, und alle Mannschaften auf einem Schiff seiner Majestät, die profaner Flüche, Verwünschungen, Beleidigungen, Betrunkenheit, Unreinheit, oder anderer skandalöser Aktionen wider Gottes Ehre und der Korrumpierung guter Manieren schuldig sind, sollen eine solche Bestrafung erfahren, wie das Kriegsgericht es für angemessen hält, auszuteilen, und wie die Natur und das Ausmaß des Verstoßes es verlangen.

Dritter Artikel (Aushändigung von Informationen vom und an den Feind)

Wenn ein Offizier, Matrose, Soldat, oder jeglicher andere Angestellte der Marine, ohne Erlaubnis seiner Majestät des Königs, der Admiralität, des Kommandanten seiner Station oder seines Vorgesetzten, jeglichem Feind oder Rebellen Informationen militärisches Natur aushändigt oder sie mit ihnen teilt, soll jene Person, sobald sie ob dieses Verbrechens von einem Kriegsgericht verurteilt worden ist, mit dem Tod bestraft werden. Wenn ein Brief oder eine Nachricht von einem Feind oder einem Rebell, sei sie durchgestellt an einen Offizier, Matrosen, oder Soldat oder anderen, nicht innerhalb von 12 Stunden, sofern es Gelegenheit dazu gibt, an seinen Vorgesetzten oder einem kommandierenden Offizier weitergegeben wird, und wenn ein vorgesetzter Offizier das nicht so bald wie möglich dem Kommandanten des Schwadrons bekannt gibt, soll jegliche Person, die dagegen verstoßen hat, und von einem Kriegsgericht darob überführt wurde, mit dem Tode, oder einer anderen Bestrafung, entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet, bestraft werden.

Vierter Artikel (Spione)

Alle Spione, und alle Personen, die jegliche verleitenden Nachrichten oder Briefe eines Feindes oder Rebellen überbringen, oder jeglichen Kapitän, Offizier, Matrosen, oder anderen Flottenangehörigen, zur Korruption und Vertrauensbruch verleiten wollen, und als solche vom Kriegsgericht verurteilt werden, sollen mit dem Tode, oder einer anderen Bestrafung, entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet, bestraft werden.

Fünfter Artikel (Verpflegung von einem Feind)

Niemand in der Flotte soll von einem Feind oder Rebellen Geld, Nahrung, Pulver, Kugeln, Waffen, Munition, oder sonstige Verpflegung, direkt oder indirekt, erhalten; dies soll mit dem Tode, oder einer anderen Bestrafung, entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet, bestraft werden.

Sechster Artikel (Dokumente eines geenterten Schiffs)

Alle Papiere, Charter-Verträge, Konossements, Pässe und andere Dokumente, die von gekaperten Schiffen entnommen oder beschlagnahmt werden, sollen aufbewahrt werden, und die Originale sollen vom kommandierenden Offizier, der die Waren an sich nimmt, in Gänze und ohne Abänderungen zur Admiralität oder zur Marinebehörde geschickt werden, sodass diese evaluieren können, ob es sich bei diesem Schiff um gesetztesmäßige Beute handelt. Wer sich daran nicht hält, dem soll sein Anteil an der Beute entzogen werden, und auch weitere Bestrafungen erleiden entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet.

Siebter Artikel (Entnahme von Wertgegenständen aus geenterten Schiffen)

Keine Person in der Flotte oder zur Flotte zugehörig soll aus einer Prise, oder einem gekaperten Schiff, Geld, Wertgegenstände, oder Güter entnehmen, bevor die Prise von der Admiralität als gesetzlich eingestuft worden ist, außer es ist notwendig für die bessere Sicherung des Schiffes oder für die Reparatur eines Schiffes seiner Majestät; aber es muss voll und gänzlich ohne Betrug Bericht erstattet werden über diese Benutzung von Gütern. Wer sich daran nicht hält, dem soll sein Anteil an der Beute entzogen werden, und auch weitere Bestrafungen erleiden entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet.

Achter Artikel (Behandlung von Kriegsgefangenen)

Wenn ein Schiff als Prise genommen wird, sollen keine der Offiziere, Matrosen, oder andere Personen an Deck, ihrer Kleidung beraubt, bestohlen, geschlagen, oder schlecht behandelt werden. Wer sich daran nicht hält, soll Bestrafungen erleiden entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet.

Neunter Artikel (Feigheit und Verrat vor einer Schlacht)

Jeder Offizier, Kapitän und Kommandant in der Flotte, der auf signalisierte Befehle oder ausgemachte Kampfformationen hin, oder beim Anblick von feindlichen Schiffen, die zu attackieren seine Pflicht ist, oder der angesichts der Wahrscheinlichkeit eines Kampfes, nicht die notwendigen Vorbereitungen für einen Kampf trifft, und nicht in eigener Person seine Offiziere und Männer dazu ermutigt, tapfer zu kämpfen, soll mit dem Tod oder einer anderen Bestrafung, entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet, bestraft werden. Und wer sich in der Flotte verräterisch oder feige ergibt oder um Gnade fleht, soll, sofern er vom Kriegsgericht dazu verurteilt wird, zum Tode verurteilt werden.

Zehnter Artikel (Weigerung, Befehle in der Schlacht zu befolgen)

Jede Person in der Flotte, die nicht die Befehle des Admirals, Kapitäns, Kommandanten oder sonstigen Vorgesetzten in der Flotte befolgt, anzugreifen oder sich einer Schlacht oder einer Verteidigungsaktion gegen jegliche Flotte, Schwadron oder Schiff anzuschließen, oder sich den Befehlen eines vorgesetzten Offiziers in einer solchen Zeit widersetzt, oder sich nicht nach besten Kräften für die Erfüllung jener Befehle einsetzt, und dessen von einem Kriegsgericht überführt wird, soll den Tod, oder andere Bestrafungen erleiden entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet.

Elfter Artikel (Weigerung, sich einem Kampf anzuschließen)

Jede Person in der Flotte, die sich wegen Feigheit, Nachlässigkeit, oder Unzufriedenheit, von einem Gefecht fernhält oder zurückzieht, oder sich dem Gefecht nicht anschließt, oder nicht nach allen Kräften versucht, jedes anzugreifende Schiff einzunehmen oder zu zerstören, oder nicht alle seiner Majestäts Schiffe, oder verbündete Schiffe, unterstützt, die es seine Pflicht ist zu unterstützen, so soll jene Person, sofern sie dazu vom Kriegsgericht verurteilt wird, den Tod erleiden.

Zwölfter Artikel (Mangelnde Verfolgung des Feindes)

Jede Person in der Flotte, die wegen Feigheit, Nachlässigkeit, oder Unzufriedenheit, einem fliehenden Feind, Rebell oder Piraten nicht nachfolgt, und einem Freund nicht nach all seinen Kräften unterstützt, soll, sofern sie dazu vom Kriegsgericht verurteilt wird, den Tod erleiden.

Dreizehnter Artikel (Verhinderung oder Verzögerung von Aktionen)

Wenn bei der Abverlangung einer Aktion oder eines Dienstes eine Person versucht, jene Aktion oder Dienst zu verhindern oder zu verzögern, sei es wegen Soldrückstand oder jeglichem anderen Grund, soll jegliche Person, sofern sie dazu vom Kriegsgericht verurteilt wird, den Tod, oder andere Bestrafungen erleiden entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet.

Vierzehnter Artikel (Desertion)

Jede Person in der Flotte, oder der Flotte zugehörig, die desertiert, oder andere Leute zur Desertion verleitet, soll den Tod, oder andere Bestrafungen erleiden entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet. Und wenn jeglicher Offizier eines Schiffes seiner Majestät einen Deserteur von einem anderen Schiff seiner Majestät empfängt und unterhält, nachdem er als Deserteur enttarnt worden ist, und nicht dem Kapitän des Schiffes, von dem der Deserteur entkommen ist, Mitteilung erstattet, oder, falls dies unmöglich ist, dem Sekretär der Admiralität, oder dem Kommandant der örtlichen Station, soll dieser Offizier unehrenhaft entlassen werden.

Fünfzehnter Artikel (Konvoie mit Handelsschiffen)

Die Offiziere und Seeleute, deren Aufgabe es ist, Handelsschiffe zu begleiten, sollen dies augenblicklich und sorgfältig gemäß ihrer Instruktionen durchführen; und wer auch immer in diesem Dienst versagt, und seine Aufgabe nicht sorgfältig durchführt, und die Schiffe und Güter im Konvoi nicht verteidigt, indem er den Konvoi in die Irre führt, oder sich weigert oder es verabsäumt, den Konvoi zu verteidigen, wenn er angegriffen wird, oder feige flieht, und die Schiffe im Konvoi dem Schicksal überlässt; oder aber Geld oder andere Belohnungen von jeglichem Händler oder Schiffsmeister für die Begleitung eines Schiffes, mit deren Verteidigung er betraut wurde, oder die Schiffsmeister und Matrosen auf den Handelsschiffen misshandelt, soll dazu verurteilt werden, den Händelnern, Eigentümern und anderen, sowie das Kriegsgericht entscheidet, Schadensersatz zu leisten; und auch andere Bestrafungen erleiden entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet, sei es Tod oder eine andere Strafmaßnahme.

Sechzehnter Artikel (Empfang von Gütern)

Wenn ein Kapitän, Kommandant oder anderer Offizier auf einem seiner Majestäts Schiffe an Deck jegliche Güter oder Handelsgut empfängt, oder dessen Empfang zulässt, außer für den ausschließlichen Gebrauch für das Schiff, mit der Ausnahme von Gold, Silber, oder Juwelen, und mit der Ausnahme von Gütern und Handelsware, die einem Händler, oder einem Schiff gehören, welches in Gefahr schwebt, ein Wrack zu werden, entweder auf hoher See oder in einem Hafen, oder einem Fluss, um sie für die Eigentümer aufzubewahren, und auch mit der Ausnahme von Gütern, für deren Empfang ein Befehl von der Admiralität vorliegt, soll jene Person, sofern eine Verurteilung durch ein Kreigsgericht vollzogen wurde, unehrenhaft entlassen werden, und nie wieder für die Besatzung eines Schiff seiner Majestät in Betracht gezogen werden.

Siebzehnter Artikel (Meuterei)

Wenn eine Person in der Flotte oder ihr zugehörig eine meuterische Versammlung veranlässt, oder veranlassen will, für welchen Grund auch immer, soll jene Person, sofern sie vom Kriegsgericht dazu verurteilt wurde, den Tod erleiden; und wenn eine Person in der Flotte oder ihr zugehörig jegliche meuterische oder aufrührerische Worte hören lassen soll, soll er den Tod oder andere Bestrafungen erleiden entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet; und wenn ein Offizier, Matrose oder Soldat in der Flotte oder ihr zugehörig sich gegenüber einem vorgesetzten Offizier ungehörig verhalten soll, so soll er gemäß der Schwere seines Vergehens vom Kriegsgericht bestraft werden.

Achtzehnter Artikel (Meuterische Pläne und Inaktion bei Meuterei)

Wenn eine Person in der Flotte jegliche verräterische oder meuterische Intentionen oder Pläne in sich trägt, und dessen durch ein Kriegsgericht verurteil wurde, soll er den Tod erleiden, oder jegliche andere Bestrafung, die das Kriegsgericht für angemessen haltet; und wenn eine Person in der Flotte oder ihr zugehörig jegliche von ihr gehörte verräterische oder meuterische Worte in Bezug auf seine Majestät oder die Regierung spricht, welche den Dienst behindern, verbirgt, und dies nicht einem Offizier mitteilt, oder bei einer Meuterei oder einem Verrat nicht alles daran setzt, diese zu verhindern, so soll er von einem Kriegsgericht entsprechend bestraft werden.

Neunzehnter Artikel (Ordentliches Verhalten bei Beschwerden)

Wenn eine Person in der Flotte sich über die Qualität des Essens oder einer anderen gerechtfertigten Sache beschweren will, so soll sie diese Beschwerden unaufdringlich seinem Vorgesetzten, oder Kapitän oder Kommandanten, bekannt machen, sodass der Missstand, wenn möglich und gerechtfertigt, bereinigt werden kann; und der Vorgesetzte, Kapitän oder Kommandant soll sich bemühen, jenen Missstand, sofern es möglich ist, zu bereinigen; und keine Person soll aufgrund eines Missstandes in der Flotte oder einem anderen Grund, einen Aufruhr verursachen; dieser Person soll das Kriegsgericht eine entsprechende Strafe auferlegen, gemäß der Schwere des Vergehens.

Zwanzigster Artikel (Gewalt gegen einen vorgesetzten Offizier)

Wenn ein Offizier, Matrose, Soldat oder eine andere Person in der Flotte einen vorgesetzten Offizier in der Erfüllung seiner Pflicht schlägt, eine Waffe gegen ihn erhebt oder droht, eine Waffe gegen ihn zu erheben, so soll jene Person, sofern sie dessen bei einem Kriegsericht verurteilt wurde, den Tod erleiden; und wenn ein Offizier, Matrose, Soldat oder eine andere Person in der Flotte sich mit einem Vorgesetzten in der Erfüllung seiner Pflichten streitet oder einem gesetzlichen Befehl widersetzt, den Tod, oder andere Bestrafungen erleiden entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet.

Einundzwanzigster Artikel (Kämpfe und Streitereien unter Flottenmitgliedern)

Wenn eine Person in der Flotte sich mit einer anderen Person in der Flotte streitet oder kämpft, oder schmähende oder provozierende Worte oder Gesten gebraucht, soll er eine Bestrafungen erleiden entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet.

Zweizundzwanzigster Artikel (Verschwendung und Unterschlagung)

Pulver, Kugeln, Munition und andere Güter in der Flotte sollen nicht verschwendet oder unterschlagen werden; Vorräte und Provisionen sollen sorgsam verwendet werden; Personen, die dagegen verstoßen, sowie Komplizen, Käufer und Empfänger sollen, sofern sie der Gerichtsbarkeit der Marine unterstehen, eine entsprechende Strafe vom Kriegsgericht empfangen.

Dreiundzwanzigster Artikel (Feuerstiftung)

Jede Person in der Flotte, die ungesetzlich ein Magazin oder ein Pulverfass oder ein Schiff oder Takelage oder Möbel auf einem Schiff anzündet, und dies nicht einem Feind, Piraten, oder Rebell zugehörig ist, so soll diese Person, sofern sie ob dessen von einem Kriesgericht überführt wurde, den Tod erleiden.

Vierundzwanzigster Artikel (Sorgfalt bei der Steuerung)

Sorgfalt soll walten bei der Steuerung und Navigation eines Schiffes seiner Majestät, sodass nicht durch Nachlässigkeit, Willfährigkeit oder anderen Fehlern, kein Schiff stranden oder auf Felsen oder Sandbänke fahren soll, oder auseinanderreißen oder in Gefahr gebracht werden soll; wenn dies passiert, soll die vom Kriegsgericht als schuldig befundene Person dafür den Tod oder eine Bestrafungen erleiden entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet.

Fünfundzwanzigster Artikel (Sorgfalt bei der Wache)

Keine Person in der Flotte oder ihr zugehörig soll bei seiner Wache schlafen, oder seine Pflichten fahrlässig ausüben; wenn dies passiert, soll die vom Kriegsgericht als schuldig befundene Person dafür den Tod oder eine Bestrafungen erleiden entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet.

Sechsundzwanzigster Artikel (Mord)

Alle Morde, die durch eine Person auf der Flotte verübt werden, soll durch das Urteil eines Kriegsgerichts mit dem Tod bestraft werden.

Siebenundzwanzigster Artikel (Sodomie)

Wenn eine Person auf der Flotte die unnatürliche und widerwärtige Sünde der Sodomie begeht, sei es mit mann oder Tier, soll er durch das Urteil eines Kriegsgerichts mit dem Tod bestraft werden.

Achtundzwanzigster Artikel (Raub)

Jeder Raub, der durch eine Person in der Flotte verübt wird, soll mit den Tod oder einer Bestrafungen entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet, bestraft werden.

Neunundzwanzigster Artikel (Fälschungen im Musterbuch)

Jeder Offizier oder eine andere Person auf der Flotte, der wissend falsche Eintragungen im Musterbuch macht, oder falsche Eintragungen im Musterbuch befiehlt, anratet oder veranlasst, und einer Person bei diesen falschen Eintragungen behilflich ist, soll, nach Erbringung von Beweisen für dieses Vergehen vor einem Kriegsgericht, unehrenhaft entlassen werden, und nie wieder in der Marine dienen.

Dreißigster Artikel (Fassenn und Verwahren von Kriminellen)

Kein Waffenmeister in der Flotte soll sich weigern, einen Kriminellen zu fassen, wenn er dazu durch eine gesetzliche Befugnis dazu angewiesen wurde, oder einen Gefangenen zu nehmen und ihn in Verwahrung zu halten; auch soll er einen Gefangenen nicht erlauben, zu fliehen, wenn er in seiner Verwahrung ist, oder ihn ohne gesetzlichen Befehl entlassen; wenn er dies tut, soll er vom Kriegsgericht entsprechend bestraft werden; und alle Kapitäne, Offiziere und andere in der Flotte sollen alles in ihrer Macht stehende tun, Kriminelle zu finden, zu fassen und dder Bestrafung zuzuführen, und sollen den Offizieren helfen, die dazu bestellt worden sind; wenn sie das nicht tun, sollen sie eine Bestrafungen erleiden entsprechend der Natur und der Schwere des Vergehens, sowie das Kriegsgericht entscheidet.

Einunddreißigster Artikel (Offiziere vorm Kriegsgericht)

Wenn ein Flaggoffizier, Kapitän, Kommandant, oder Leutnant, der der Flotte zugehörig ist, vor einem Kriegsgericht verurteilt wird wegen skandalösem, unehrenhaftem, grausamem, unterdrückerischem oder betrügerischem Betragen verurteilt wird, soll er unehrenhaft aus den Diensten seiner Majestät entlassen werden.

Zweiunddreißigster Artikel (Gerichtbarkeit der Marine an Land)

Jede Person im Dienst seiner Majestät, und einem der Schiffe seiner Majestät zugehörig, die sich der Meuterei, Desertion, oder Ungehorsamkeit gegenüber gesetzlichen Befehlen schldig gemacht hat in einem der Herrschaftsgebiete seiner Majestät an Land in der Verrichtung des Dienstes an seiner Majestä, soll vor einem Kriegsgericht verurteilt werden, und die selbe Strafe erleiden, als wäre sie auf See an Deck eines Schiffes seiner Majestät begangen worden.

Dreiunddreißigster Artikel (Sonstige Verbrechen)

Alle anderen Verbrechen nicht kapitaler Natur, welche von einer Person oder Personen in der Flotte begangen wurden, und nicht in diesen Artikeln erwähnt werden, und für welche keine Bestrafung festgelegt ist, sollen bestraft werden gemäß der Gesetze und Gebräuche in solchen Fällen auf See.